OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.08.2019
6 WF 169/19
Normen:
FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 320/18

Antrag von Kindern auf Erlass einer Verbleibensanordnung im Hause der GroßmutterFehlende Verfahrensfähigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 6 WF 169/19

DRsp Nr. 2020/5273

Antrag von Kindern auf Erlass einer Verbleibensanordnung im Hause der Großmutter Fehlende Verfahrensfähigkeit

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des minderjährigen Kindes A1, geb. am 00.00.2006, vom 05.03.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.01.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde des minderjährigen Kindes A2, geb. am 00.00.2004, vom 05.03.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.01.2019 dahin abgeändert, dass dem minderjährigen Kind A2, geb. am 21.04.2004, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Wuppertal bewilligt wird.

Normenkette:

FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 2 -3;

Gründe

I.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sind der derzeit 13 Jahre alte A1 sowie die 14 Jahre alte A2, für die sich im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt B. bestellt und Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das alleinige Sorgerecht für beide Kinder steht der Kindesmutter zu. Die Kinder leben bei ihrer Großmutter, Frau D., in Pflege. Weitere Pflegeperson ist ihre Tante, Frau E.