BVerwG - Urteil vom 28.06.2001
2 C 48.00
Normen:
BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 ; BRRG § 126 Abs. 3 ; VwGO § 69 ;
Fundstellen:
BVerwGE 114, 350
DVBl 2002, 196
DÖV 2001, 1042
FamRZ 2001, 1607
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 10870/00
VG Koblenz - 6 K 4208/97.KO - 28.04.2000,

Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei Feststellungsklage nicht erforderlich; Allgemeine Leistungsklage, kein vorheriger Antrag an den Dienstherrn bei - des Beamten; Klage aus dem Beamtenverhältnis, vorgeschriebener Widerspruch bei - auch gegen Nichtverwaltungsakte; Widerspruch, vorgeschriebener - bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, Handlungen des Dienstherrn ohne Verwaltungsaktqualität als Gegenstand des -, Konkretisierung des vom Dienstherrn Verlangten durch den vorgeschriebenen -; Besoldung, Nachzahlung der - an Beamte mit als zwei Kindern

BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 2 C 48.00

DRsp Nr. 2006/8184

Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei Feststellungsklage nicht erforderlich; Allgemeine Leistungsklage, kein vorheriger Antrag an den Dienstherrn bei - des Beamten; Klage aus dem Beamtenverhältnis, vorgeschriebener Widerspruch bei - auch gegen Nichtverwaltungsakte; Widerspruch, vorgeschriebener - bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, Handlungen des Dienstherrn ohne Verwaltungsaktqualität als Gegenstand des -, Konkretisierung des vom Dienstherrn Verlangten durch den vorgeschriebenen -; Besoldung, Nachzahlung der - an Beamte mit als zwei Kindern

»1. Vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage braucht der Beamte die begehrte Leistung nicht zuvor bei seinem Dienstherrn zu beantragen. 2. Der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar auch gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden, die keine Verwaltungsakte sind. 3. Beamte mit mehr als zwei Kindern haben Anspruch auf Nachzahlung der erhöhten Besoldung ab Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie ihre Bezüge mit Rücksicht auf die Kinder beanstandet haben. Ein vorgeschaltetes Antragsverfahren war nicht erforderlich.«

Normenkette:

BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 ; BRRG § 126 Abs. 3 ; VwGO § 69 ;

Gründe:

I.