OLG Dresden - Beschluss vom 16.07.2021
21 WF 451/21
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1201
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 333 F 1357/21

Antrag zur Übertragung des alleinigen SorgerechtsBeschwerde gegen die Versagung von VerfahrenskostenhilfeTatsächliche Schwierigkeiten eines Sachverhalts

OLG Dresden, Beschluss vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 21 WF 451/21

DRsp Nr. 2022/9416

Antrag zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe Tatsächliche Schwierigkeiten eines Sachverhalts

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 03.05.2021, Az. 333 F 1357/21, aufgehoben und der Antragstellerin für die Rechtsverfolgung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr das Anwältinnenbüro ..., beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit beim Familiengericht am 27.04.2021 eingegangenem Antrag zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts für zwei Kinder zugleich um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.