OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.11.2022
10 WF 45/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 549
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 20/22

Antrags auf VaterschaftsfeststellungBeschwerde gegen eine KostenentscheidungKostenteilung aus Billigkeitsgründen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 10 WF 45/22

DRsp Nr. 2022/17080

Antrags auf Vaterschaftsfeststellung Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Kostenteilung aus Billigkeitsgründen

Eine von einem Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung ist eine Endentscheidung, die mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 09.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 08.06.2022 abgeändert.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Mutter und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 2.001 € und 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

Die allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG.

Bei der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine Endentscheidung (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 6; NJW 2011, 3654 Rn. 15), so dass die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegeben ist. Die Zulässigkeit dieser Beschwerde hängt, da Gegenstand des Hauptsacheverfahrens keine vermögensrechtliche Angelegenheit war, nicht vom Erreichen einer Mindestbeschwer von mehr als 600 € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ab (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 12 ff.; NJW-RR 2014, 129 Rn. 4).

2.