OVG Sachsen - Beschluss vom 29.04.2014
2 B 413/13
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1 S. 1; SchulG § 27 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 291/13

Antragsbefugnis eines Elternteils im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern; Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zurückstellung vom Schulbesuch

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 2 B 413/13

DRsp Nr. 2014/15238

Antragsbefugnis eines Elternteils im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern; Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zurückstellung vom Schulbesuch

Zur Antragsbefugnis eines Elternteils im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern und fehlendem gemeinsamen Zurückstellungsantrag.

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... in ... beigeordnet.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juli 2013 - 5 L 291/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1687 Abs. 1 S. 1; SchulG § 27 Abs. 3 S. 1;

Gründe

1. Der Antragstellerin ist auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO).