KG - Urteil vom 30.03.2009
24 U 145/08
Normen:
GlüStV § 5 Abs. 1; GlüStV § 5 Abs. 2; GlüStV § 5 Abs. 3; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 936; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11;
Fundstellen:
wrp 2010, 129
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 134/08

Antragsbefugnis und Aktivlegitimation gewerblicher Spielevermittler bei behaupteten Wettbewerbsverstößen einer staatlichen Lotteriegesellschaft; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Einhaltung der Vollziehungsfrist; Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für die Teilnahme am Lottospiel; Anforderungen an die Trennung des Glückspielangebots von Süßwarenangeboten

KG, Urteil vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 24 U 145/08

DRsp Nr. 2010/5322

Antragsbefugnis und Aktivlegitimation gewerblicher Spielevermittler bei behaupteten Wettbewerbsverstößen einer staatlichen Lotteriegesellschaft; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Einhaltung der Vollziehungsfrist; Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für die Teilnahme am Lottospiel; Anforderungen an die Trennung des Glückspielangebots von Süßwarenangeboten

1. Zur Antragsbefugnis und Aktivlegitimation gewerblicher Spielevermittler im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Wettbewerbsverstößen einer staatlichen Lotteriegesellschaft. 2. Wenn die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zwischen Erlass und Zustellung der einstweiligen Verfügung eingehalten wurde, bleibt für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG allein aufgrund Zeitablaufs kein Raum.