LG Berlin, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 134/08
Antragsbefugnis und Aktivlegitimation gewerblicher Spielevermittler bei behaupteten Wettbewerbsverstößen einer staatlichen Lotteriegesellschaft; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Einhaltung der Vollziehungsfrist; Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für die Teilnahme am Lottospiel; Anforderungen an die Trennung des Glückspielangebots von Süßwarenangeboten
KG, Urteil vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 24 U 145/08
DRsp Nr. 2010/5322
Antragsbefugnis und Aktivlegitimation gewerblicher Spielevermittler bei behaupteten Wettbewerbsverstößen einer staatlichen Lotteriegesellschaft; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Einhaltung der Vollziehungsfrist; Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für die Teilnahme am Lottospiel; Anforderungen an die Trennung des Glückspielangebots von Süßwarenangeboten
1. Zur Antragsbefugnis und Aktivlegitimation gewerblicher Spielevermittler im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Wettbewerbsverstößen einer staatlichen Lotteriegesellschaft.2. Wenn die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2ZPO zwischen Erlass und Zustellung der einstweiligen Verfügung eingehalten wurde, bleibt für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12UWG allein aufgrund Zeitablaufs kein Raum.
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