KG - Urteil vom 30.03.2009
24 U 168/08
Normen:
GlüStV § 5 Abs. 1; GlüStV § 5 Abs. 2; GlüStV § 5 Abs. 3; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 936; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 182/08

Antragsbefugnis und Aktivlegitimation gewerblicher Spielevermittler bei behaupteten Wettbewerbsverstößen einer staatlichen Lotteriegesellschaft; Dringlichkeit bei zeitlichen Verzögerungen zwischen Kenntnisnahme und gerichtlicher Geltendmachung des Verstoßes; Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit sog. Horoskop-Spielscheinen

KG, Urteil vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 24 U 168/08

DRsp Nr. 2010/5323

Antragsbefugnis und Aktivlegitimation gewerblicher Spielevermittler bei behaupteten Wettbewerbsverstößen einer staatlichen Lotteriegesellschaft; Dringlichkeit bei zeitlichen Verzögerungen zwischen Kenntnisnahme und gerichtlicher Geltendmachung des Verstoßes; Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit sog. Horoskop-Spielscheinen

1. Zur Antragsbefugnis und Aktivlegitimation gewerblicher Spielvermittler im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Wettbewerbsverstößen einer staatlichen Lotteriegesellschaft. 2. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgrund zeitlicher Verzögerungen zwischen Kenntnisnahme und gerichtlicher Geltendmachung des Verstoßes. 3. So genannte ,Horoskopspielscheine', die in einem Ständer mit der Aufschrift "HOROSKOP-SPIELSCHEINE FÜR LOTTO 6AUS49" in einer Lottoannahmestelle präsentiert werden, stellen einen gezielten, irrationale Gefühle ansprechenden Anreiz zur Teilnahme am Glücksspiel dar und verstoßen deshalb gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV.

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 07. November 2008 - 103 O 182/08 - zu Ziff. 2 seines Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: