OLG Köln - Beschluss vom 12.09.2005
14 UF 114/05
Normen:
ZPO §§ 645 ff. 648 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 431
OLGReport-Köln 2006, 155
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 FH 16/03

Antragsberechtigung des Landes im vereinfachten Unterhaltsverfahren - Bedenken gegen Aktivlegitimation bei Einwand unrechtmäßiger Hilfegewährung

OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 14 UF 114/05

DRsp Nr. 2006/6227

Antragsberechtigung des Landes im vereinfachten Unterhaltsverfahren - Bedenken gegen Aktivlegitimation bei Einwand unrechtmäßiger Hilfegewährung

»1. Im vereinfachten Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung ist auch das Land antragsberechtigt, das einem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt hat und auf das der Unterhaltsanspruch übergegangen ist. Dabei kommt es für die Frage des Anspruchsübergangs nicht darauf an, ob die Sozialleistung zu Recht erfolgt ist. 2. Soweit sich aus dem Einwand der Unrechtmäßigkeit der Hilfegewährung Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Antragstellers herleiten lassen und damit Bedenken gegen seine materielle Berechtigung, Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, liegt eine Einwendung im Sinne von § 648 Abs. 2 ZPO vor, die der Antragsgegner nur erheben kann, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.«

Normenkette:

ZPO §§ 645 ff. 648 ;

Gründe: