OLG Bamberg - Beschluss vom 24.03.2020
2 WF 65/20
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2-3; FamFG § 243;
Fundstellen:
FamRB 2020, 215
FamRZ 2021, 54
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 1413/15

Antragsrücknahme in einer UnterhaltssacheKeine Verfahrensgebührenermäßigung für eine streitige Kostenentscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 2 WF 65/20

DRsp Nr. 2020/5105

Antragsrücknahme in einer Unterhaltssache Keine Verfahrensgebührenermäßigung für eine streitige Kostenentscheidung

1. Nur für eine (streitige) Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sieht Ziffer 1221 Nr. 1 KV- FamGKG die Verfahrensgebührenermäßigung nicht vor.2. Werden dem Antragsteller in einer Unterhaltssache wegen Antragsrücknahme die Kosten des Verfahrens gem. § 243 FamFG auferlegt, unterscheidet sich dies inhaltlich nicht von einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, weshalb dem Antragsteller die Gebührenermäßigung nach Ziffer 1221 KV- FamGKG zu gewähren ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 20.02.2020, mit dem die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß Schlusskostenrechnung vom 26.08.2016 im Verfahren 3 F 1413/15 (AG Bayreuth) zurückgewiesen wurde, aufgehoben.

2.

Die Kostenbeamtin beim Amtsgericht Bayreuth wird angewiesen, die Schlusskostenabrechnung und den Kostenansatz für das Verfahren 3 F 1413/15 mit der Maßgabe durchzuführen, dass sich aufgrund der Antragsrücknahme die Verfahrensgebühr der Ziffer 1220 KV- FamGKG nach Ziffer 1221 Nr. 1 KV- FamGKG auf eine 1,0 Gebühr ermäßigt hat.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4.