I. Der im Jahre 1934 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1935 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 3. März 1956 die Ehe geschlossen; aus ihr sind ein 1957 geborener Sohn sowie eine 1961 geborene Tochter hervorgegangen. Ein weiteres Kind der Ehefrau, das sie mit in die Ehe gebracht hat, ist im Einvernehmen der Parteien wie ein gemeinschaftliches Kind in der Familie aufgewachsen.
Am 30. Juni 1980 haben die Parteien mehrere Verträge geschlossen; dabei haben sie in einem notariell beurkundeten Ehevertrag - neben anderen Abreden - in Ziff. I 4 folgendes vereinbart:
"Wir schließen den Versorgungsausgleich für unsere Ehe aus. Die Auswirkungen wurden uns eindringlich bekannt gemacht. Auf die gesetzliche bestimmte und unabdingbare Frist nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB sind wir hingewiesen worden. Ein etwaiger Wegfall des Versorgungsausgleichsausschlusses hat auf den Fortbestand der übrigen Vereinbarungen keinen Einfluß."
Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist am 25. Mai 1981 beim Amtsgericht eingegangen und dem Ehemann am 29. Mai 1981 zugestellt worden.
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