BVerwG - Beschluss vom 17.01.2022
5 B 20.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; UhVorschG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 374/18

Antragstellung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Unterhaltsvorschussgesetz

BVerwG, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 5 B 20.21

DRsp Nr. 2022/3798

Antragstellung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Unterhaltsvorschussgesetz

Eine Frage führt nicht zu rechtsgrundsätzlichem Klärungsbedarf, wenn der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der Argumentation des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; UhVorschG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.

1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.