BGH - Beschluss vom 18.09.2014
IX ZB 72/13
Normen:
InsO § 305 Abs. 1; InsO a.F. § 305 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 7
MDR 2014, 1352
NJW 2014, 6
NJW-RR 2015, 108
WM 2014, 2055
ZInsO 2014, 2177
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 IK 98/13
LG Kleve, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 239/13

Antragstellung nach Ablauf von drei Jahren bei Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen und Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen IX ZB 72/13

DRsp Nr. 2014/15498

Antragstellung nach Ablauf von drei Jahren bei Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen und Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage

InsO § 290 Abs. 1 aF, § 305 Abs. 3 Satz 2 aF Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24. September 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1; InsO a.F. § 305 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.