OLG München - Beschluss vom 14.09.2010
31 Wx 124/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1616; BGB § 1626; PStG § 21; PStV § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 485
MDR 2011, 47
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1590/10
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen III 10/09

Antragungsfähigkeit des Vornamens Zoë für ein deutsches Mädchen

OLG München, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 124/10

DRsp Nr. 2010/16726

Antragungsfähigkeit des Vornamens Zoë für ein deutsches Mädchen

Der für ein deutsches Mädchen von seinen deutschen Eltern gewählte Vorname Zoë in der ausdrücklich gewünschten Schreibweise mit zwei Punkten über dem e (sog. Trema) ist im Geburtenregister in dieser Schreibweise mit Trema einzutragen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1616; BGB § 1626; PStG § 21; PStV § 15 Abs. 3;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern eines am 28.3.2009 in R. (Bayern) geborenen Mädchens. Sie möchten dem Mädchen den Vornamen Zoë und einen weiteren Vornamen geben. Das Standesamt bot die Eintragung in der Schreibweise Zoe (ohne die zwei Punkte über dem e, sog. Trema) an, lehnte aber die Schreibweise Zoë (mit Trema) ab. Das Amtsgericht wies das Standesamt an, Zoë (mit Trema) einzutragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Standesamtsaufsicht verwarf das Landgericht wegen Fristversäumung als unzulässig. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standsamtsaufsicht.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.