OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.2014
11 UF 127/13
Normen:
FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1571
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 80/09

Antterkennung einer ukrainischen Adoptionsentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 11 UF 127/13

DRsp Nr. 2014/5151

Antterkennung einer ukrainischen Adoptionsentscheidung

1. Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist. 2. Von einer verkürzten und unzureichenden Kindeswohlprüfung ist hingegen immer dann auszugehen, wenn sich in der anzuerkennenden Adoptionsentscheidung keine Hinweise darauf befinden, dass sich die mit der Entscheidung befassten ausländischen Gerichte und Behörden des internationalen Charakters der Adoption überhaupt bewusst gewesen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.3.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 24.2.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer in der Ukraine ergangenen Adoptionsentscheidung.