LAG Köln - Beschluss vom 14.08.2002
7 (10) Ta 129/02
Normen:
BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 117
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 852/98

Anwalt; Vergütungsfestsetzung; nicht-gebührenrechtliche Einwendung

LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 7 (10) Ta 129/02

DRsp Nr. 2003/4887

Anwalt; Vergütungsfestsetzung; nicht-gebührenrechtliche Einwendung

»Im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 19 BRAGO muss der nicht-gebührenrechtliche Einwand im Sinne von § 19 Abs. 5 BRAGO weder schlüssig sein, noch bedarf er einer ins Einzelne gehenden Substantiierung. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Einwand einen sachlichen Hintergrund hat und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist oder bewußt rechtsmißbräuchlich erhoben wird.«

Normenkette:

BRAGO § 19 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Eine Festsetzung der von der Beschwerdegegnerin angemeldeten Kosten aus der anwaltlichen Vertretung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Köln kann nicht erfolgen, da der Kläger und Beschwerdeführer gem. § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO in zulässiger Weise Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.