LAG Hamm - Urteil vom 04.03.2005
10 Sa 1832/04
Normen:
ZPO § 233 ; InsO § 125 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 4 ; KSchG § 15 Abs. 5 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; BGB § 613a ; BErzGG § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 276
LAGReport 2005, 351
ZInsO 2005, 1344
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 388/04

Anwaltliches Organisationsverschulden bei Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ohne Unterschrift - Kündigung von Betriebsratsmitgliedern in der Insolvenz - Behördenerklärung zur Kündigung des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1832/04

DRsp Nr. 2005/6272

Anwaltliches Organisationsverschulden bei Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ohne Unterschrift - Kündigung von Betriebsratsmitgliedern in der Insolvenz - Behördenerklärung zur Kündigung des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers

»1. Bei der Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass das Büropersonal vor Absendung des Telefaxes das Vorhandensein einer Unterschrift überprüft.2. Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern kann auch in der Insolvenz allein nach § 15 Abs. 1, 4, 5 KSchG, nicht nach § 125 InsO überprüft werden. § 125 InsO ist insoweit allein gegenüber § 1 KSchG lex specialis, nicht auch gegenüber § 15 KSchG.3. Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BErzGG muss zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein ( im Anschluss an BAG, Urteil vom 16.03.2003 - AP MuSchG 1998 § 9 Nrn. 33 und 35).«

Normenkette:

ZPO § 233 ; InsO § 125 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 4 ; KSchG § 15 Abs. 5 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; BGB § 613a ; BErzGG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand: