OLG Saarbrücken - Beschluß vom 19.04.1996
6 WF 32/96
Normen:
BRAGO § 23 § 122 ; ZPO § 624 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 1193
Rpfleger 1997, 72
Vorinstanzen:
AG Sulzbach - 8 F 151/95 ,

Anwaltsgebühr für einen gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 6 WF 32/96

DRsp Nr. 1996/23179

Anwaltsgebühr für einen gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich

»1. Der Rechtsanwalt erhält gemäß § 23 Abs. 1 S. 3, 1. Halbsatz BRAGO statt der 15/10-Vergleichsgebühr nur eine 10/10-Vergleichsgebühr, wenn ein gerichtliches Verfahren über den Gegenstand des Vergleichs anhängig ist. Nach der ausdrücklichen Normierung in § 23 Abs. 1 S. 3, 2. Halbsatz BRAGO gilt gleiches bei Anhängigkeit eines Prozeßkostenhilfeverfahrens, obwohl dessen Gegenstand die Gewährung von Prozeßkostenhilfe, nicht aber das jeweilige Recht oder Rechtsverhältnis ist, welches vergleichsweise geregelt werden soll.2. Dies gilt auch für Vergleiche, welche in Scheidungsverbundverfahren über die in § 122 Abs. 3 BRAGO genannten Gegenstände abgeschlossen werden, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich jener Gegenstände eine Entscheidung für den Fall der Scheidung (§ 623 Abs. 1 ZPO) nicht begehrt worden war.«

Normenkette:

BRAGO § 23 § 122 ; ZPO § 624 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien ist nach vorausgegangener Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich seit dem 4. Oktober 1995 rechtskräftig geschieden.