OLG Saarbrücken - Beschluß vom 03.02.1984 6 WF 13/84
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 327/83
Anwaltsgebühren: Anfall einer Beweisgebühr
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 03.02.1984 - Aktenzeichen 6 WF 13/84
DRsp Nr. 1995/2436
Anwaltsgebühren: Anfall einer Beweisgebühr
1. Die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3BRAGO fällt auch bei einer Parteianhörung nach § 613ZPO an, sofern der Prozeßbevollmächtigte die Partei in der Beweisaufnahme vertreten hat, wobei eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme nicht notwendig die persönliche Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigen bei der Anhörung oder einer Zeugenvernehmung voraussetzt, sofern der Prozeßbevollmächtigte im übrigen eine Tätigkeit im Hinblick auf die Beweisaufnahme entfaltet.2. Diese Tätigkeit kann auch in der Vorbereitung und Unterrichtung der Partei im Beweisaufnahmeverfahren liegen, sofern diese Tätigkeit nach Anordnung der Beweisaufnahme oder Parteianhörung nach § 613ZPO stattgefunden hat.3. Lediglich die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien nach § 613ZPO durch das Familiengericht stellt noch keine Beweisaufnahme dar.4. Eine nach Abschluß der Beweisaufnahme erfolgte mündliche Verhandlung löst eine Beweisgebühr nicht aus, obwohl nach § 285ZPO die Verhandlung auch das Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. Parteianhörung zum Gegenstand hat.
Normenkette:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Gründe:
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