OLG Saarbrücken - Beschluß vom 27.06.1994
9 WF 65/94
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 496/90

Anwaltsgebühren: Anfall einer Beweisgebühr

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 27.06.1994 - Aktenzeichen 9 WF 65/94

DRsp Nr. 1995/2437

Anwaltsgebühren: Anfall einer Beweisgebühr

Eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO fällt nicht an, wenn der Prozeßbevollmächtigte weder bei der Anordnung noch bei der Durchführung der Anhörung der Partei zugegen war. Dies gilt auch dann, wenn das Ergebnis der Anhörung in einem späteren Verhandlungstermin erörtert wurde und der Prozeßbevollmächtigte zu der mündlichen Verhandlung, in welcher die Anhörung erfolgt ist, versehentlich nicht geladen worden war.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. November 1993 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Familiengerichts die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gemäß § 121 BRAGO aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung unter Berücksichtigung geleisteter Vorschüsse auf 515,10 DM festgesetzt. Dabei hat sie eine Beweisgebühr aus der Ehesache, deren Festsetzung der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragt hatte, abgesetzt.

Auf die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts hat das Familiengericht durch die angefochtene Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, die Kostenfestsetzung teilweise abgeändert und die begehrte Beweisgebühr (mit 224,25 DM zuerkannt.

Hiergegen richtet sich die namens der Landeskasse eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht.