OLG Koblenz - Beschluss vom 10.12.2015
9 WF 931/15
Normen:
RVG -VV Nr. 3101; RVG -VV Nr. 3104; RVG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2016, 10
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 17.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 141/14

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 9 WF 931/15

DRsp Nr. 2016/295

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen

Bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind in Familiensachen neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen (gegen OLG Bamberg - FamRZ 2011, 1605; OLG Dresden - FamRZ 2014, 1879; OLG Celle - FamRZ 2011, 835).

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 17.08.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 28.05.2015 wird dahin abgeändert, dass die dem beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 1.685,04 € festgesetzt werden.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3101; RVG -VV Nr. 3104; RVG § 48 Abs. 3;

Gründe

I.