OLG Celle - Beschluss vom 13.09.2011
10 WF 227/11
Normen:
VV RVG Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 245
MDR 2011, 1266
NJW 2011, 3793
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 631/11

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im Umgangsverfahren; Erfallen der Terminsgebühr

OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen 10 WF 227/11

DRsp Nr. 2011/16707

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im Umgangsverfahren; Erfallen der Terminsgebühr

Hat in einem den Umgang betreffenden Verfahren ein Anhörungs- oder Erörterungstermin tatsächlich nicht stattgefunden, wird die Terminsgebühr im Falle eines schriftlichen Vergleichabschlusses nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ausgelöst (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2009 - 10 WF 358/09 - FamRZ 2011, 590 f.. entgegen OLG Stuttgart - Beschluss vom 14. September 2010 - 8 WF 133/10 - FamRZ 2011, 591 f.).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

Normenkette:

VV RVG Nr. 3104;

Gründe:

I. Im vorliegenden Verfahren erstrebte der Antragsteller den gerichtlichen Ausschluss des persönlichen Umgangs des in seiner Obhut lebenden gemeinsamen Sohnes N. mit der Kindesmutter und Antragsgegnerin. Das Amtsgericht hat ihm für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und für das Kind gemäß § 158 Abs. 1 FamFG einen Verfahrensbeistand bestellt.