Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
I. Im vorliegenden Verfahren erstrebte der Antragsteller den gerichtlichen Ausschluss des persönlichen Umgangs des in seiner Obhut lebenden gemeinsamen Sohnes N. mit der Kindesmutter und Antragsgegnerin. Das Amtsgericht hat ihm für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und für das Kind gemäß § 158 Abs. 1 FamFG einen Verfahrensbeistand bestellt.
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