OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2010
II-6 WF 383/10
Normen:
ZPO § 623 Abs. 3 S. 2; ZPO § 623 Abs. 2 S. 4; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 23.08.2010

Anwaltsgebühren bei Abtrennung der Folgesachen Umgang und Sorgerecht; Abgrenzung von echter Abtrennung und unechter Trennung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2010 - Aktenzeichen II-6 WF 383/10

DRsp Nr. 2011/8342

Anwaltsgebühren bei Abtrennung der Folgesachen "Umgang" und "Sorgerecht"; Abgrenzung von "echter" Abtrennung und "unechter" Trennung

Tenor

Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 23.08.2010 abgeändert.

Auf die Erinnerung des Antragstellers hin werden in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 11.06.2010 dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt auf insgesamt 500,00 € (?) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 11.06.2010 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 23.08.2010 zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 3 S. 2; ZPO § 623 Abs. 2 S. 4; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat nur zum Teil Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

I.