Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 23.08.2010 abgeändert.
Auf die Erinnerung des Antragstellers hin werden in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 11.06.2010 dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt auf insgesamt 500,00 € (?) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 11.06.2010 zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 23.08.2010 zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat nur zum Teil Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
I.
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