OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.05.2012
6 WF 55/12
Normen:
RVG § 45; RVG § 21 Abs. 3; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; FamFG § 150 Abs. 5 S. 2; FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; FamFG § 137 Abs. 5; FamFG § 137 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1413
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 249/11

Anwaltsgebühren bei Abtrennung einer Kindschafts-Folgesache aus dem Scheidungsverbund

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen 6 WF 55/12

DRsp Nr. 2012/9637

Anwaltsgebühren bei Abtrennung einer Kindschafts-Folgesache aus dem Scheidungsverbund

Wenn eine Kindschafts-Folgesache aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden ist, erhält der Rechtsanwalt für das als selbständige Familiensache fortgeführte Verfahren gesonderte Gebühren; er muss sich aber hierauf die bereits im Verbund aus der Kindschaftssache verdienten und abgerechneten Gebühren anrechnen lassen.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 45; RVG § 21 Abs. 3; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; FamFG § 150 Abs. 5 S. 2; FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; FamFG § 137 Abs. 5; FamFG § 137 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beschwerdegegner haben die Antragstellerin im Scheidungsverfahren vertreten. Zugleich mit dem Scheidungsantrag ist ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt worden. Auch der Versorgungsausgleich wurde anhängig. Für alles ist der Antragstellerin mit Beschluss vom 25. Mai 2011 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdegegner bewilligt worden. Im Termin vom 7. November 2011 ist die Folgesache Sorgerecht abgetrennt worden.