OLG Celle - Beschluss vom 28.08.2014
10 WF 144/14
Normen:
ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BRAO § 3; BRAO §§ 4 ff.;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 23.04.2014

Anwaltsgebühren bei Auftreten eines Rechtsassessors für einen Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Termin

OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 10 WF 144/14

DRsp Nr. 2014/14530

Anwaltsgebühren bei Auftreten eines Rechtsassessors für einen Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Termin

Ein Rechtsassessor kann in einem gerichtlichen Termin gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO, 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG nur auftreten, wenn dies "nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Sein Auftreten in einem gerichtlichen Termin enthält daher stets die konkludente Erklärung, unentgeltlich tätig zu sein und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er in sogenannter "Untervollmacht" für den beigeordneten Rechtsanwalt auftritt, für den mithin allein aufgrund des Auftretens des Rechtsassessors kein Anspruch auf eine Terminsgebühr (sowie etwaige Fahrtkosten, Abwesenheits- oder Tagegelder) anfällt.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die amtsgerichtliche Verfahrenswertfestsetzung mit Beschluß vom 23. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BRAO § 3; BRAO §§ 4 ff.;

Gründe:

I.