Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die amtsgerichtliche Verfahrenswertfestsetzung mit Beschluß vom 23. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
I.
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