OLG Naumburg - Beschluss vom 28.09.2009
3 WF 220/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld-Wolfen, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 487/07

Anwaltsgebühren bei Beiordnung eines einer Sozietät angehörenden Rechtsanwalts

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 3 WF 220/09

DRsp Nr. 2011/10213

Anwaltsgebühren bei Beiordnung eines einer Sozietät angehörenden Rechtsanwalts

Wird ein Anwalt beigeordnet, der in einer Sozietät tätig ist, kann auch ein anderer Anwalt der Sozietät das Verfahren führen, insbes. Termine wahrnehmen, und diese Tätigkeit dann auch abrechnen. Der Gebührenanspruch kann von der Sozietät nur ein Mal geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 17. September 2008, IV ZR 343/07, FamRZ 2009, 37-38).

Die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld - Wolfen vom 28.07.2009 wird aufgehoben und die Sache wird zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Amtsgericht Bitterfeld - Wolfen zurückverwiesen.

Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.06.2009 den Antrag des Rechtsanwalts F. vom 25.09.2008 auf Erstattung von Kosten (Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer) als beigeordneter Anwalt in Höhe von 321,30 EUR zurückgewiesen, weil Rechtsanwalt F. den Klägern im Verfahren nicht beigeordnet gewesen sei sondern ausschließlich Rechtsanwältin M..