OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2012
3 WF 1/12
Normen:
FamGKG § 38; GKG § 44;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 251/09

Anwaltsgebühren bei einem Stufenantrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 3 WF 1/12

DRsp Nr. 2013/19128

Anwaltsgebühren bei einem Stufenantrag

1. Für die Berechnung des Wertes eines Stufenantrags ist grundsätzlich nur einer der verbundenen Anträge und zwar der höhere maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung darüber kommt. Der höchste Gegenstandswert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Gegenstandswert für die Termins- und Beweisgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen. 2. Ob die Festsetzung durch das Gericht gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend ist, hat der Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren zu überprüfen.