OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.03.2009
II-10 WF 36/08
Normen:
ZPO § 147; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 455
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 05.09.2008

Anwaltsgebühren bei Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen II-10 WF 36/08

DRsp Nr. 2009/6599

Anwaltsgebühren bei Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien

1. Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Prozesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" beabsichtigt war. 2. Bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien entsteht nur eine Einigungsgebühr, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen ist.

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Beschwerde des Antragstellers vom 16.09.2008 der Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich - Familiengericht - vom 05.09.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der Erinnerung des Antragstellers im Übrigen wird die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren 13 F 46/06 (SO): EUR 719,96

für das Verfahren 13 F 46/06 (SO-EA): EUR 153,70,

für das Verfahren 13 F 195/06 (UG): EUR 719,95.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 147; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.