OLG Koblenz - Beschluss vom 13.12.2016
7 WF 1113/16
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; BGB § 1688 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 813 F 478/14

Anwaltsgebühren bei Einigung über den Umgang von in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindern mit ihren Eltern unter dem Jugendamt als Sorgeberechtigten, den Kindeseltern und den Pflegeeltern

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 7 WF 1113/16

DRsp Nr. 2017/7343

Anwaltsgebühren bei Einigung über den Umgang von in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindern mit ihren Eltern unter dem Jugendamt als Sorgeberechtigten, den Kindeseltern und den Pflegeeltern

1. Die Regelung des Umgangs eines fremdplatzierten Kindes mit seinen Eltern fällt nicht unter die Angelegenheiten des täglichen Lebens, für welche die Pflegeeltern entscheidungsbefugt sind. 2. Einigen sich das Jugendamt als Sorgeberechtigter, die Kindeseltern und die Pflegeeltern (hier die Großeltern des Kindes) über den Umgang der Kindeseltern mit dem bei den Pflegeeltern fremdplatzierten Kind, entsteht für den Verfahrensbevollmächtigten der Pflegeeltern keine Einigungsgebühr. 3. Eine Einigungsgebühr entsteht nicht allein deshalb, weil Verfahrenskostenhilfe auch für einen gerichtlichen Vergleich bewilligt wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 12.10.2016 abgeändert.

Auf die Erinnerung der Staatskasse wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 13.10.2015 in der Fassung des Teilabhilfevergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 15.07.2016 abgeändert und die der Anwaltskanzlei ...[A] aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 913,44 € festgesetzt.