OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.07.2018
6 WF 74/18
Normen:
RVG VV Vorbemerkung 3 Nr. 3104; FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1083
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 400/15

Anwaltsgebühren bei Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich eines Kindes ohne Durchführung eines Termins

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 6 WF 74/18

DRsp Nr. 2019/1894

Anwaltsgebühren bei Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich eines Kindes ohne Durchführung eines Termins

Entscheidet das Familiengericht ohne Durchführung eines Termins über den Aufenthalt eines Kindes, fällt eine Terminsgebühr nicht an.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 5. Februar 2018 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 30. November 2016, durch den die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten (§ 55 RVG) auf 523,36 € festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.

2.

Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 287,03 €.

Normenkette:

RVG VV Vorbemerkung 3 Nr. 3104; FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155 Abs. 2;

Gründe