Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Das zulässige Rechtsmittel der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu ihren Gunsten ist eine Terminsgebühr nicht festzusetzen.
Da im vorliegenden Sorgerechtsverfahren ein Termin nicht stattgefunden hat, kommt allein das Entstehen einer Terminsgebühr nach der amtlichen Anmerkung (1) Nr. 1 zu Nr. 3104 VV- RVG in Betracht. Auch ohne dass ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat, entsteht danach die volle Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,
- im Einverständnis mit den Parteien nach § 128 Abs. 2 ZPO oder
- gem. § 307 Satz 2 ZPO im schriftlichen Vorverfahren oder
entschieden wird.
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