KG - Beschluss vom 16.08.2012
25 WF 58/12
Normen:
BGB § 1671; FamFG § 32 Abs. 1; FamFG § 155; FamFG § 157 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 150 AR 71/12

Anwaltsgebühren bei Entscheidung über die Aufhebung der elterlichen Sorge ohne mündliche Verhandlung

KG, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 25 WF 58/12

DRsp Nr. 2012/17909

Anwaltsgebühren bei Entscheidung über die Aufhebung der elterlichen Sorge ohne mündliche Verhandlung

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671; FamFG § 32 Abs. 1; FamFG § 155; FamFG § 157 Abs. 1;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu ihren Gunsten ist eine Terminsgebühr nicht festzusetzen.

Da im vorliegenden Sorgerechtsverfahren ein Termin nicht stattgefunden hat, kommt allein das Entstehen einer Terminsgebühr nach der amtlichen Anmerkung (1) Nr. 1 zu Nr. 3104 VV- RVG in Betracht. Auch ohne dass ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat, entsteht danach die volle Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,

- im Einverständnis mit den Parteien nach § 128 Abs. 2 ZPO oder

- gem. § 307 Satz 2 ZPO im schriftlichen Vorverfahren oder

- nach § 495a ZPO

entschieden wird.