KG - Beschluss vom 11.04.2019
19 WF 15/19
Normen:
RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2 Alt. 2; BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 20.12.2018

Anwaltsgebühren bei Erledigung eines Sorgerechtsverfahrens durch Bevollmächtigung der Kindesmutter

KG, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 19 WF 15/19

DRsp Nr. 2019/7821

Anwaltsgebühren bei Erledigung eines Sorgerechtsverfahrens durch Bevollmächtigung der Kindesmutter

1. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 Alt. 2 RVG -VV auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. 2. Eine (einseitige) Erledigungserklärung begründet eine Einigungsgebühr aber nur dann, wenn dieser eine zwischen den Eltern außergerichtlich getroffene Einigung zugrunde liegt.

Die Beschwerde des Rechtsanwaltes ## gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2 Alt. 2; BGB § 1671;

Gründe:

I. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Mutter vom 8. Februar 2017 einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gemäß § 1671 BGB gestellt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 ist ihr unter Beiordnung des Beschwerdeführers Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden. Im Anhörungstermin am 18. Oktober hat die Mutter erklärt:

"Der Kindesvater hat mich umfassend bevollmächtigt, daher kann auch das Verfahren wegen des alleinigen Sorgerechts beendet werden".