Die Beschwerde des Rechtsanwaltes ## gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Mutter vom 8. Februar 2017 einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gemäß § 1671 BGB gestellt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 ist ihr unter Beiordnung des Beschwerdeführers Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden. Im Anhörungstermin am 18. Oktober hat die Mutter erklärt:
"Der Kindesvater hat mich umfassend bevollmächtigt, daher kann auch das Verfahren wegen des alleinigen Sorgerechts beendet werden".
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