OLG Bremen - Beschluss vom 11.06.2015
5 WF 20/15
Normen:
BGB § 1626a; BGB § 1684; FamFG § 20; RVG § 56; RVG § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2016, 56
MDR 2015, 1370
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 1374/14

Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 5 WF 20/15

DRsp Nr. 2015/10592

Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

1. Ein Verfahrensbevollmächtigter verstößt durch die getrennte Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren jedenfalls dann nicht gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung, wenn ein sachlicher Grund (hier: größere Eilbedürftigkeit der Regelung des Umgangs gegenüber der Sorgerechtsregelung) für die getrennte Einleitung der Verfahren vorliegt. 2. In einem solchen Falle ist erst recht kein Verstoß des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung darin zu erblicken, dass er es unterlässt, auf eine Verbindung beider Verfahren hinzuwirken. 3. Wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist, kann nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren mit der Folge einer Gebührenkürzung ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung geltend gemacht werden.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 13.2.2015 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1626a; BGB § 1684; FamFG § 20; RVG § 56; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe:

I.