OLG Bremen - Beschluss vom 11.06.2015
5 WF 19/15
Normen:
BGB § 1626a; BGB § 1684; FamFG § 20; RVG § 56; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 1374/14

Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 5 WF 19/15

DRsp Nr. 2015/10591

Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

1. Ein Verfahrensbevollmächtigter verstößt durch die getrennte Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren jedenfalls dann nicht gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung, wenn ein sachlicher Grund (hier: größere Eilbedürftigkeit der Regelung des Umgangs gegenüber der Sorgerechtsregelung) für die getrennte Einleitung der Verfahren vorliegt. 2. Wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist, kann nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren mit der Folge einer Gebührenkürzung ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung geltend gemacht werden.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 13.2.2015 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1626a; BGB § 1684; FamFG § 20; RVG § 56; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe:

I.

Aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern ist die am [...] 2010 geborene Tochter T hervorgegangen, für die das Sorgerecht der Kindesmutter allein zusteht.