OLG Bamberg - Beschluss vom 06.07.2018
2 WF 157/18
Normen:
RVG § 15 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 8 S. 2; RVG § 56 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 473
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 0206 F 1670/17

Anwaltsgebühren bei Mitwirkung des Gerichts an einer Einigung im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.07.2018 - Aktenzeichen 2 WF 157/18

DRsp Nr. 2018/16577

Anwaltsgebühren bei Mitwirkung des Gerichts an einer Einigung im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ

1. Bei Anhängigkeit eines Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens entsteht nach Sinn und Zweck der Nr. 1000, 1003 VVRVG bei Mitwirken des Gerichts an der Einigung nur die ermäßigte Gebühr Nr. 1003 VVRVG. Lediglich in den Fällen, in denen die Mitwirkung des Gerichts auf die Protokollierung des Vergleichs - also letztlich ohne jegliche inhaltliche Prüfung - reduziert ist, entsteht die volle Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV- RVG. (Rn. 19 - 20)2. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung vom 17.1.2018, Az. XII ZB 248/16 nicht entgegen, weil dieser sich mit der Höhe der Einigungsgebühr nicht auseinandergesetzt hat. (Rn. 21)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 05.06.2018 (Az.: HKÜ 0206 F 1670/17) wie folgt abgeändert:

Die den Rechtsanwälten H. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 1695,15 Euro festgesetzt.

2.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen und der Antrag im übrigen abgewiesen.

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 8 S. 2; RVG § 56 Abs. 2;

Gründe

I.