OLG Koblenz - Beschluss vom 04.12.2003
7 WF 847/03
Normen:
BRAGO § 23 § 32 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1737
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 411/01

Anwaltsgebühren bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt im Ehescheidungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 7 WF 847/03

DRsp Nr. 2008/23421

Anwaltsgebühren bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt im Ehescheidungsverfahren

»Lassen die Parteien eines Ehescheidungsverfahrens, ohne dass ein Unterhaltsverfahren anhängig ist, einen Vergleich des Inhalts protokollieren, dass sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten, entstehen hierdurch die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO und die Differenzgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO aus dem Wert des Vergleichs, auch wenn die Vereinbarung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (Abgrenzung zu BGH - III ZB 22/02 - 26.09.2002, BGHReport 2003, 96 = MDR 2002, 1395 = NJW 2002, 3713); die Prozessgebühr errechnet sich aus dem nicht um den Gegenstand des Vergleichs erhöhten Streitwert.«

Normenkette:

BRAGO § 23 § 32 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat in dem auf Scheidung der Ehe gerichteten Verfahren im Termin vom 24. Juni 2003 dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M......... als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. In diesem Termin haben die Parteien, ohne dass ein Unterhaltsverfahren anhängig war, einen Vergleich des Inhalts protokollieren lassen, dass sie wechselseitig auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, einschließlich des Notbedarfs, verzichten und die Kosten insoweit gegeneinander aufheben. Anschließend hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.