OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.05.1995
7 WF 1312/95
Normen:
BRAGO § 13 § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1379 § 260 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 624
JurBüro 1995, 529
Rpfleger 1996, 42
Vorinstanzen:
AG Fürth,

Anwaltsgebühren: Beweisgebühr bei eidesstattliche Versicherung nach §§ 1379, 260 Abs. 2 BGB

OLG Nürnberg, Beschluß vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 7 WF 1312/95

DRsp Nr. 1998/11028

Anwaltsgebühren: Beweisgebühr bei eidesstattliche Versicherung nach §§ 1379, 260 Abs. 2 BGB

»Die eidesstattliche Versicherung nach §§ 1379, 260 Abs. 2 BGB löst auch dann keine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, wenn sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts abgegeben wird. Denn sie erfüllt nur den sich aus dem Gesetz (§§ 1379, 260 Abs. 2 BGB) ergebenden materiellrechtlichen Anspruch der Stufenklage und beruht nicht auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Beweisanordnung des Gerichts. Sie gehört zum Rechtszug des Prozesses und wird durch die Prozeßgebühr abgegolten (§ 13 BRAGO).«

Normenkette:

BRAGO § 13 § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1379 § 260 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Rechtsanwalts ... gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Fürth vom 28.2.1995 ist zulässig (§ 11 Abs. 2 S. 5, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2, § 1379 BGB zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 3.1.1995 (S. 7, Bl. 94 d.A.) ist nicht als Beweisaufnahme zu werten und hat daher keine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ausgelöst (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1977, 1377, zitiert bei Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 12. Auflage 1995, § 31, RN 107).