SchlHOLG - Beschluss vom 25.04.2013
9 W 41/13
Normen:
§§ 2 Abs. 2, 6 BerHG, 44 RVG;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 216/12

Anwaltsgebühren für ein Beratungshilfemandat im Zuge der Trennung von Ehegatten

SchlHOLG, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 9 W 41/13

DRsp Nr. 2013/14949

Anwaltsgebühren für ein Beratungshilfemandat im Zuge der Trennung von Ehegatten

1. Den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG lässt sich keine Definition des Begriffs "Angelegenheit" entnehmen. Deshalb kann grundsätzlich das entsprechende Begriffsverständnis aus dem RVG auf das BerHG übertragen werden.2. Im Bereich familienrechtlicher Beratungsgegenstände werden unterschiedliche juristische Auffassungen vertreten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass in generalisierender Betrachtung von bis zu vier möglichen Angelegenheiten auszugehen sei, nämlich:- Scheidung als solche- Persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht)- Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und den Hausrat- Finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung) Orientierungssätze: Wird im Zuge einer Trennung von Ehegatten ein Beratungshilfeschein erteilt, so können für den Rechtsanwalt Beratungsgebühren für bis zu vier Angelegenheiten anfallen

Tenor

Unter Abänderung der Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. Februar 2013 und des Amtsgerichts Elmshorn vom 15. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 wird die der Antragstellerin aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung über den bereits festgesetzten Betrag von 99,96 € hinaus auf weitere 199,92 € festgesetzt.