Unter Abänderung der Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. Februar 2013 und des Amtsgerichts Elmshorn vom 15. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 wird die der Antragstellerin aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung über den bereits festgesetzten Betrag von 99,96 € hinaus auf weitere 199,92 € festgesetzt.
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