OLG Zweibrücken - Beschluss vom 31.05.2012
6 WF 83/12
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 49; RVG § 16 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 324
NJW-RR 2012, 1094
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 125/11

Anwaltsgebühren für einen Antrag auf Verlängerung einstweiliger Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 6 WF 83/12

DRsp Nr. 2012/14233

Anwaltsgebühren für einen Antrag auf Verlängerung einstweiliger Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

Mit dem Antrag auf Verlängerung ergangener einstweiliger Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes wird ein neuer eigenständiger Anspruch geltend gemacht, der nicht von § 16 Nr. 5 (Nr. 6 a. F.) RVG erfasst wird und deshalb gesondert zu vergüten ist.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GewSchG § 1; FamFG § 49; RVG § 16 Nr. 5;

Gründe:

I. Der den Antragstellerinnen beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte begehrt die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.