OLG Köln - Beschluß vom 12.09.1996
14 WF 147/96
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 400
FamRZ 1997, 945
OLGReport-Köln 1997, 24

Anwaltsgebühren für einen außergerichtlichen Unterhaltsvergleich bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

OLG Köln, Beschluß vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 14 WF 147/96

DRsp Nr. 1997/1490

Anwaltsgebühren für einen außergerichtlichen Unterhaltsvergleich bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

»1. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe im Ehescheidungsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Unterhaltsvergleich keine Vergleichsgebühr in Höhe von 15/10 der vollen Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sondern nur eine Vergleichsgebühr in Höhe der vollen Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO.2. Ein Prozeßkostenhilfeverfahren ist auch nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe noch anhängig im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe: