OLG Dresden - Beschluß vom 12.03.1996
10 WF 0047/96
Normen:
BGB § 779 § 1671 Abs. 2, 3 § 1672 ; BRAGO § 23 § 121 § 122 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FPR 1997, 288 (LS)
FamRZ 1997, 385

Anwaltsgebühren für Mitwirkung an einem Sorgerechtsvorschlag; Berechnung des Vergleichswerts

OLG Dresden, Beschluß vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 10 WF 0047/96

DRsp Nr. 1997/4389

Anwaltsgebühren für Mitwirkung an einem Sorgerechtsvorschlag; Berechnung des Vergleichswerts

Ein Rechtsanwalt, der an einem übereinstimmenden Sorgerechtsvorschlag der Eltern an das Familiengericht mitwirkt, erhält hierfür die Vergleichsgebühr. Der Vergleichswert bleibt jedoch hinter dem Wert des Streitgegenstandes "elterliche Sorge" zurück (hier: um 25 %).

Normenkette:

BGB § 779 § 1671 Abs. 2, 3 § 1672 ; BRAGO § 23 § 121 § 122 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Am 7. März 1995 beantragte Kostenerstattung für seine Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter in dem isolierten Sorgerechtsverfahren gegen ... am Amtsgericht Dresden, in dem auch ein Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen wurde. Für das Verfahren, in dem beiden Parteien Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden war, beantragte eine Vergütung in Höhe von 967,15 DM, die er wie folgt berechnete:

7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO aus 5.000,00 DM = 192,00 DM

7,5/10 Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. Satz 2 BRAGO aus 10.000,00 DM = 261,00 DM

10/10 Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO aus 10.000,00 DM = 348,00 DM

Auslagenpauschale 40,00 DM

841,00 DM

15 % Umsatzsteuer 125,15 DM

967,15 DM

Der Geschäftswert des Sorgerechtsverfahrens wurde auf 5.000,00 DM, der Geschäftswert der Umgangsregelung ebenfalls auf 5.000,00 DM festgesetzt.