I. Am 7. März 1995 beantragte Kostenerstattung für seine Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter in dem isolierten Sorgerechtsverfahren gegen ... am Amtsgericht Dresden, in dem auch ein Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen wurde. Für das Verfahren, in dem beiden Parteien Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden war, beantragte eine Vergütung in Höhe von 967,15 DM, die er wie folgt berechnete:
7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß §
7,5/10 Besprechungsgebühr gemäß §
10/10 Vergleichsgebühr gemäß §
Auslagenpauschale 40,00 DM
841,00 DM
15 % Umsatzsteuer 125,15 DM
967,15 DM
Der Geschäftswert des Sorgerechtsverfahrens wurde auf 5.000,00 DM, der Geschäftswert der Umgangsregelung ebenfalls auf 5.000,00 DM festgesetzt.
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