OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.03.2000
10 WF 5/00
Normen:
BRAGO § 7 Abs. 2, Abs. 3 § 13 Abs. 2 § 26 ; RVG § 15 Abs. 2 § 16 Nr. 4, Nr. 5 § 22 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 7001, Nr. 7002 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 628 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 413
OLGReport-Düsseldorf 2000, 288

Anwaltsgebühren für Scheidungs- und Folgesachen; Einheitliche Gebührenangelegenheit; Abtrennung einer Folgesache

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 10 WF 5/00

DRsp Nr. 2000/6594

Anwaltsgebühren für Scheidungs- und Folgesachen; Einheitliche Gebührenangelegenheit; Abtrennung einer Folgesache

»1. Scheidungs- und Folgesachen bilden auch nach Abtrennung gemäß 628 ZPO eine einheitliche Gebührenangelegenheit, so daß für den Prozeßbevollmächtigten nur einmal Gebühren aus den zusammengerechneten Werten der Sachen entstehen.2. Ist in einer abgetrennten Folgesache eine Kostenausgleichung vorzunehmen, so sind zur Bestimmung der insoweit erstattungsfähigen Kosten im Wege der Differenzberechnung von den für den Gesamtstreitwert errechneten Kosten die Kosten abzuziehen, die auf die im Verbund verbliebenen Sachen entfallen.3. Im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbundverfahren kann die Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO nur einmal festgesetzt werden.«

Normenkette:

BRAGO § 7 Abs. 2, Abs. 3 § 13 Abs. 2 § 26 ; RVG § 15 Abs. 2 § 16 Nr. 4, Nr. 5 § 22 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 7001, Nr. 7002 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 628 Abs. 1 ;

Gründe: