OLG Köln - Beschluss vom 09.07.2012
25 WF 118/12
Normen:
VV RVG Vorbem. 3.2.1., Ziff. 3200, Ziff. 3500;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 730
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 105/11

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Familienstreitsache

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 25 WF 118/12

DRsp Nr. 2012/18090

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Familienstreitsache

Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Familienstreitsache verdient der Rechtsanwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 3500 VV RVG, nicht hingegen eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 3200 VV RVG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11. April 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 27. März 2012 (38 F 105/11) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Leverkusen vom 4. Oktober 2011 in Verbindung mit dem am 3. November 2011 erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (25 WF 265/11) sind von dem Antragsteller 692,34 EUR - sechshundertzweiundneunzig Euro und vierunddreißig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25. November 2011 an die Antragsgegnerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Normenkette:

VV RVG Vorbem. 3.2.1., Ziff. 3200, Ziff. 3500;

Gründe

I.