OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.03.1997
7 WF 664/97
Normen:
BRAGO § 31 § 41 § 63 Abs. 1, 3 ; HausratsVO § 13 Abs. 1, 4 ; BGB § 1361b ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 570
FamRZ 1998, 116
JurBüro 1998, 77
OLGReport-Nürnberg 1997, 300
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 974/96

Anwaltsgebühren im isolierten Hausratsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 7 WF 664/97

DRsp Nr. 1998/7385

Anwaltsgebühren im isolierten Hausratsverfahren

»1. In isolierten Hausratsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren des § 31 BRAGO nur zur Hälfte.2. Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 13 Abs. 4 HausratsVO fallen weder Gerichts- noch weitere Anwaltsgebühren an.«3. Nach § 63 Abs. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats die in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren nur zur Hälfte.4. Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 13 Abs. 4 HausratsVO fallen weder Gerichts- noch weitere Anwaltsgebühren an, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als § 620a ZPO für das Scheidungsverbundverfahren - keinen verfahrensmäßig selbständigen vorläufigen Rechtsschutz kennt.