Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 11.06.2018 wird zurückgewiesen
2.Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und hat im vorliegenden Scheidungsverfahren den Antragsteller vertreten. Diesem war mit Beschluss vom 06.03.2015 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden.
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