KG - Beschluss vom 30.10.2008
19 WF 194/08
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 270
FamRZ 2009, 720
JurBüro 2009, 478
KGReport 2009, 557
NJW-Spezial 2009, 317
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 12226/07

Anwaltsgebühren im Verfahren nach der HausratsVO

KG, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 19 WF 194/08

DRsp Nr. 2009/13844

Anwaltsgebühren im Verfahren nach der HausratsVO

1. Die Reduzierung der anwaltlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV- RVG tritt nicht ein, sofern ein Sachvortrag enthaltender Schriftsatz eingereicht wird. Ein Sachantrag ist nicht erforderlich. 2. In Verfahren nach der HausratsVO entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV- RVG auch, wenn ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden wird.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die nach dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Januar 2008 - 152 F 12226/07 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - sowie dem Beschluss des Kammergerichts vom 1. April 2008 - 13 UF 7/08 - von der Beteiligten zu 2) an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juni 2008 auf 1774,29 € festgesetzt.

Dieser Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich ab dem 18. April 2008 zu verzinsen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte nach einem Wert von 803,25 € zu tragen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.