OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.05.2009
1 Verg 1/09
Normen:
GWB § 116 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
2. VK des Saarlandes, 2 VK 01/08 vom 27.01.2009,

Anwaltsgebühren im Verfahren vor der Vergabekammer

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 1 Verg 1/09

DRsp Nr. 2009/14814

Anwaltsgebühren im Verfahren vor der Vergabekammer

Kommt es im Verfahren vor der Vergabekammer unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts zum Abschluss eines Vergleichs, so erfällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG -VV.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Saarlandes vom 27.01.2009, Az. 2 VK 01/2008, zu Ziffer 1 teilweise, soweit die beantragte Festsetzung der Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG -VV) abgelehnt wurde, dahin abgeändert, dass die von dem Antragsgegner zu tragenden Kosten der Antragstellerin - über den bereits festgesetzten Betrag von 2.915,30 € hinaus - auf weitere 3.609 € festgesetzt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.609 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 116 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

A.