1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Saarlandes vom 27.01.2009, Az. 2 VK 01/2008, zu Ziffer 1 teilweise, soweit die beantragte Festsetzung der Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG -VV) abgelehnt wurde, dahin abgeändert, dass die von dem Antragsgegner zu tragenden Kosten der Antragstellerin - über den bereits festgesetzten Betrag von 2.915,30 € hinaus - auf weitere 3.609 € festgesetzt werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.609 € festgesetzt.
A.
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