SchlHOLG - Beschluss vom 17.11.2005
15 WF 319/05
Normen:
RVG § 15 § 16 § 61 ; BRAGO § 7 Abs. 3 § 31 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 623 § 628 ; KostO § 30 ;
Fundstellen:
FuR 2006, 141
OLGReport-Schleswig 2006, 73
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 72/05

Anwaltsgebühren in Familiensachen nach Abtrennung von Folgesachen

SchlHOLG, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 15 WF 319/05

DRsp Nr. 2006/982

Anwaltsgebühren in Familiensachen nach Abtrennung von Folgesachen

»1. Trennt das Familiengericht den Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom übrigen Scheidungsverfahren ab, so fallen anders im Falle einer Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag nach § 628 ZPO die Rechtsanwaltsgebühren erneut an. Allerdings sind die bisherigen Gebühren anzurechnen, so dass der Rechtsanwalt entweder die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den beiden Verfahren nach der Trennung unter Anrechnung der vor der Trennung entstandenen Gebühren verlangen kann. 2. Wurde der Rechtsanwalt mit der Durchführung von Scheidung und Folgesachen vor dem 1. Juli 2004 beauftragt, so findet die BRAGO auch auf die Erweiterung um den Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind Anwendung.«

Normenkette:

RVG § 15 § 16 § 61 ; BRAGO § 7 Abs. 3 § 31 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 623 § 628 ; KostO § 30 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist zum größten Teil begründet.

Dem im Wege der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller beigeordneten Rechtsanwalt steht die mit dem Festsetzungsantrag vom 24. Mai 2005 zum Aktenzeichen 54 F 72/05 geltend gemachten Gebühren im Umfang von noch 596,24 EUR zu.