OLG München - Beschluss vom 23.06.2003
11 W 1489/03
Normen:
ZPO § 118 S. 3 ; BRAGO § 122 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 965
MDR 2003, 1382
NJW-RR 2004, 65
OLGReport-München 2004, 141

Anwaltsgebühren nach Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 11 W 1489/03

DRsp Nr. 2004/15212

Anwaltsgebühren nach Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren

»Haben die Parteien im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren nach Erörterung der Sache einen Vergleich geschlossen und ist dem Antragsteller ausdrücklich für das gesamte Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt worden, dann ist dieser Bewilligungsbeschluss für den Umfang der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlendenVergütung bindend. Der Vergütungsanspruch ist in diesem Fall nicht auf eine 5/10 Prozessgebühr und eine 10/10-Vergleichsgebühr beschränkt (Abweichung vom Senatsbeschluss v. 21.11. 1986 - WF 1437/86 -, Rpfleger 1987, 101).«

Normenkette:

ZPO § 118 S. 3 ; BRAGO § 122 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 965
MDR 2003, 1382
NJW-RR 2004, 65
OLGReport-München 2004, 141