Bei einem nach dem 01.09.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren, bei dem die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt war, sind die Gebühren des Rechtsanwalts nach Wiederaufnahme und Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Gesamtverfahrenswert zu berechnen.
Die Beschwerde des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts V....... B...... gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht -Erlangen vom 09.06.2013 wird zurückgewiesen.
I.
In dem Scheidungs(verbund)verfahren, das durch einen VKH-Antrag vom 09.03.2010 eingeleitet worden war, wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug mit Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht -Erlangen vom 31.03.2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V...... B...... gemäß § 121 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG beigeordnet.
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