OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.07.2009
2 WF 33/09
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2114
FuR 2009, 636
MDR 2009, 1253
NJW 2010, 1383
OLGReport-Karlsruhe 2009, 639
Rpfleger 2010, 29
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 5/07

Anwaltsgebühren nach Erweiterung der Prozesskostenhilfe in einer Ehesache auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 2 WF 33/09

DRsp Nr. 2009/22247

Anwaltsgebühren nach Erweiterung der Prozesskostenhilfe in einer Ehesache auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache

Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälten gemäß § 48 Abs.1, 3 RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.